Dabei sei nicht jede Verwahrlosung gleichzusetzen mit Landstreicherei, ein Freiheitsentzug sei nur in Fällen von schwerer Verwahrlosung zulässig. Seine derzeitige Arbeitslosigkeit und sein angeblicher Marihuana-Konsum begründeten per se keine schwere Verwahrlosung und auch keine Rauschgiftsucht. Er möchte keine Lehre absolvieren, sondern arbeiten und Geld verdienen. Dieser Wille sei zu akzeptieren, auch wenn sein Lebensplan möglicherweise nicht den traditionellen Vorstellungen der Gesellschaft entspreche. Die Voraussetzungen von Art. 5 Ziffer 1 lit. e EMRK lägen nicht vor und würden in der angefochtenen Verfügung auch nicht geltend gemacht.