Ziffer 1 lit. e EMRK sei bei einer volljährigen Person ohne deren Zustimmung eine freiheitsentziehende Massnahme zum Zwecke der überwachten Erziehung nur zulässig und rechtmässig, wenn das Ziel des Freiheitsentzuges die Verhinderung einer ansteckenden Krankheit sei, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und bei Landstreichern. Dabei sei nicht jede Verwahrlosung gleichzusetzen mit Landstreicherei, ein Freiheitsentzug sei nur in Fällen von schwerer Verwahrlosung zulässig.