Vorliegend sei aber keine jugendstrafrechtliche Untersuchung hängig und er habe am 8. Juli 2014 das 18. Altersjahr vollendet, weshalb gegen ihn kein neues Strafverfahren nach dem Jugendstrafgesetz mehr eröffnet werden könne. Eine vorsorgliche Unterbringung könne nicht auf Art. 5 JStG abgestützt werden, es gebe dafür auch keine andere Rechtsgrundlage. Die Verfügung vom 3. Dezember 2014 sei somit mangels rechtlicher Grundlage aufzuheben. Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK könne bei Volljährigen keine Anwendung finden. Gemäss Art. 5 Ziffer 1 lit.