Auszug aus den Erwägungen: [...] 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 5 JStG trage den Anforderungen der EMRK Rechnung und sei namentlich mit Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK vereinbar, wonach vorsorgliche und definitive Schutzmassnahmen an jugendlichen Delinquenten von weniger als 18 Jahren erlaubt seien. Vorliegend sei aber keine jugendstrafrechtliche Untersuchung hängig und er habe am 8. Juli 2014 das 18. Altersjahr vollendet, weshalb gegen ihn kein neues Strafverfahren nach dem Jugendstrafgesetz mehr eröffnet werden könne.