{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-01-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-438_2015-01-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_438_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785fb74075dd1b296360cea4ae035730829c4db1558bd0bbdfc7eff4bee1df38bd57997f8fd64e20b7a070a28866aadb68?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785fb74075dd1b296360cea4ae035730829c4db1558bd0bbdfc7eff4bee1df38bd57997f8fd64e20b7a070a28866aadb68&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_438", "Checksum": "5b838127f491b3be564512fbcd40b294"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 438"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.01.2015 BK 2014 438"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 09.01.2015 BK 2014 438"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorgliche Massnahmen bei Volljährigkeit (Leitentscheid)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:31:00", "Checksum": "672c3eb91d069edb261773101d9543ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.01.2015 BK 2014 438\nRegeste:\nVorsorgliche Massnahmen bei Volljährigkeit (Leitentscheid)\n\nBK 14 438\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Kiener\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 9. Januar 2015\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz / Anordnung der\nvorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung\n\nRegeste\nDer Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG ist im Massnahmenänderungsverfahren auch gegenüber einem volljährigen Täter möglich.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 5 JStG trage den Anforderungen der EMRK\nRechnung und sei namentlich mit Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK vereinbar, wonach vorsorgliche und definitive Schutzmassnahmen an jugendlichen Delinquenten von weniger als\n18 Jahren erlaubt seien. Vorliegend sei aber keine jugendstrafrechtliche Untersuchung\nhängig und er habe am 8. Juli 2014 das 18. Altersjahr vollendet, weshalb gegen ihn kein\nneues Strafverfahren nach dem Jugendstrafgesetz mehr eröffnet werden könne. Eine\nvorsorgliche Unterbringung könne nicht auf Art. 5 JStG abgestützt werden, es gebe\ndafür auch keine andere Rechtsgrundlage. Die Verfügung vom 3. Dezember 2014 sei\nsomit mangels rechtlicher Grundlage aufzuheben. Art. 5 Ziffer 1 lit. d EMRK könne bei\nVolljährigen keine Anwendung finden. Gemäss Art. 5 Ziffer 1 lit. e EMRK sei bei einer\nvolljährigen Person ohne deren Zustimmung eine freiheitsentziehende Massnahme zum\nZwecke der überwachten Erziehung nur zulässig und rechtmässig, wenn das Ziel des\nFreiheitsentzuges die Verhinderung einer ansteckenden Krankheit sei, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und bei Landstreichern. Dabei sei\nnicht jede Verwahrlosung gleichzusetzen mit Landstreicherei, ein Freiheitsentzug sei\nnur in Fällen von schwerer Verwahrlosung zulässig. Seine derzeitige Arbeitslosigkeit\nund sein angeblicher Marihuana-Konsum begründeten per se keine schwere Verwahrlosung und auch keine Rauschgiftsucht. Er möchte keine Lehre absolvieren, sondern\narbeiten und Geld verdienen. Dieser Wille sei zu akzeptieren, auch wenn sein Lebensplan möglicherweise nicht den traditionellen Vorstellungen der Gesellschaft entspreche.\nDie Voraussetzungen von Art. 5 Ziffer 1 lit. e EMRK lägen nicht vor und würden in der\nangefochtenen Verfügung auch nicht geltend gemacht.\n\n4. Die Leitende Jugendanwältin hält diesen Ausführungen in ihrer Stellungnahme entgegen, dass die vorsorgliche Unterbringung im Rahmen eines Massnahmenänderungsverfahrens erfolgt sei. Weiter wird ausgeführt:\nArt. 2 JStG hält fest, dass Schutz und Erziehung des Jugendlichen für die Anwendung\ndes Jugendstrafgesetzes wegleitend sind. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 4 Abs. 1\nJStPO verankert. Das schweizerische Jugendstrafrecht wird somit in erster Linie vom\nErziehungsgedanken geleitet und der Gesetzgeber bringt in genanntem Artikel den spezialpräventiven Charakter des Jugendstrafrechts zum Ausdruck. Die Jugendanwaltschaft hat sich somit in allen Verfahrensstadien an diesem gesetzgeberischen Grundauftrag zu orientieren. Dazu gehört, dass die angeordneten Schutzmassnahmen stets\nüberprüft und bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (Art. 18 JStG). „Damit\nist gemeint, dass sich im Vollzug der bisherigen Schutzmassnahme gezeigt hat, dass\neine andere Schutzmassnahme erforderlich oder jedenfalls zweckmässiger ist“\n(BSK StGB-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, 3. Auflage, Art. 18, N 4). Sinn und Zweck dieser\nNorm ist, dass die Jugendanwaltschaft – bis zur Vollendung des 22. Altersjahres eines\nJugendlichen (Art. 19 Abs. 2 JStG) – die angeordneten Schutzmassnahmen auf die Bedürfnisse des Jugendlichen anpassen kann, da sich diese im Laufe der Zeit verändern,\nweil sich der Jugendliche in der Entwicklung befindet. Es ist unabdingbar und gesetzgeberisch gewollt, dass diese Anpassungen zeitnah und damit auch vorsorglich erfolgen\nkönnen (vgl. auch StGB-Kommentar, 19. Auflage, Orell Füssli Verlag, RIESEN-KUPPER,\nArt. 18, N 6).\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht für die Jugendanwaltschaft die\ngesetzlich verankerte Möglichkeit (Art. 18 JStG), eine Schutzmassnahme auch nach\nVolljährigkeit eines Jugendlichen zu ändern. Die genannten gesetzlichen Grundlagen\n(Art. 18 JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG, Art. 5ff. JStG) sind EMRK-konform.\nDie Jugendanwaltschaft beruft sich zudem auf die Praxis der Beschwerdekammer, wonach es sich beim Massnahmenänderungsverfahren ebenfalls um eine Untersuchung\ngemäss Art. 5 ff. JStG handle, nämlich um eine sog. Untersuchung zur Person. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 5 JStG sei deshalb auch im\nMassnahmenänderungsverfahren möglich, eine neuerliche Delinquenz sei nicht vorausgesetzt.\n5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, eine Untersuchung sei nur im Zusammenhang mit einem dringenden Tatverdacht möglich. Eine (ausschliessliche) Untersuchung zur Person sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäss Art. 5 JStG könne die\n\n"}