Deshalb muss sie als sachlich zuständige Behörde vor dem Zwangsmassnahmengericht ihren Parteistandpunkt vertreten können. 4.2. Abgesehen davon erkundigte sich die ASMV am 31. Januar 2014 betreffend der Zuständigkeitsfrage sowie der Frage der Hafteröffnung bei der Pikett-Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft erachtete sich – mit Verweis auf Art. 440 StPO analog – als nicht zuständig, in diesem Verfahren die Anträge vor dem Zwangsmassnahmengericht zu vertreten. Diese Auffassung teilt auch die Kammer. Der Antrag ist damit nicht von einer unzuständigen Behörde vertreten worden.