Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nur ein unabhängiges Gericht über diese vollzugsrechtliche Sicherheitshaft entscheiden kann. Dass der bernische Gesetzgeber dafür das Zwangsmassnahmengericht als zuständig erklärt hat, ist naheliegend. Dementsprechend ist dessen Zuständigkeit für die Anordnung einer solchen Haft in Art. 38 Bst. m EG ZSJ bestimmt worden (ebenfalls seit 15.03.2010 in Kraft). Dass nun aber in einem solchen haftrechtlichen Verfahren nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die ASMV als Partei auftritt, ist nicht zu beanstanden, auch wenn das Verfahren grundsätzlich nach den StPO-Regeln durchgeführt wird.