PolG eingeräumten Möglichkeiten, eine Person festzuhalten, begrenzt seien, ändert nichts daran, dass es sich dabei um Zwangsmassnahmen handelt. 4. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der Haftentscheid leide auch insoweit an einem schweren Prozessfehler und erweise sich als nichtig, als der Antrag durch eine sachlich unzuständige Behörde vertreten worden sei. Die Vorinstanz hal- 3 te selber dafür, dass das Verfahren nach Art. 225 f. StPO durchzuführen sei. Anklagebehörde sei gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a und Art.