Das SMVG ist ein Gesetz im formellen Sinn und stützt sich auf Art. 123 Abs. 2 BV ab. Abgesehen davon wurde aufgezeigt, dass das kantonale Recht mit Art. 38a SMVG eine Lücke des Bundesrechts schliesst. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren auch replicando nicht geltend, dass die polizeiliche Sicherheitshaft nach Art. 32 ff. PolG bundesrechtswidrig sei. Damit rückt er selber ab von der Meinung, dass die Zwangsmassnahmen in der StPO abschliessend geregelt seien. Der Einwand, dass die in Art. 32 ff. PolG eingeräumten Möglichkeiten, eine Person festzuhalten, begrenzt seien, ändert nichts daran, dass es sich dabei um Zwangsmassnahmen handelt.