nalbernische SMVG als „speziell auf den Straf- und Massnahmenvollzug zugeschnittenes Gesetz im formellen Sinn“ hingewiesen (S. 5 der Studie), ohne dass an Art. 38a SMVG Kritik geübt wird (vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft). 3.3 Art. 38a SMVG ist damit nicht bundesrechtswidrig und stellt eine hinreichende gesetzliche Grundlage dar. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik nichts zu ändern. Wieso die Erklärung zu Art. 19 Loi sur l’exécution des peines et mesures und die fehlende Kritik an Art. 38a SMVG nicht zielführend und damit ohne Belang sein soll, wird nicht näher begründet.