123 Abs. 3 BV bestätigt. Demnach kann der Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen, was zeigt, dass bundesrechtliche Vorschriften nicht die Regel sind, sondern einen Eingriff ins kantonale Rechtsetzungsgebiet darstellen und damit die Ausnahme bilden. Den Kantonen muss damit im Hinblick auf die mit dem Vollzug verbundenen Aufgaben eine Legiferierungskompetenz zustehen, die es ihnen ermöglicht, die bundesrechtlichen Vorgaben umzu-