Die Generalstaatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht und die ASMV haben sich in ihren Stellungnahmen eingehend mit dieser Rüge befasst. Zu Recht haben sie darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone nicht nur für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sind, sondern auch für den Straf- und Massnahmenvollzug (also nicht nur – wie auf S. 4 der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – für die „Rechtsprechung des Straf- und Massnahmenvollzugs“). Dies wird auch durch Art. 123 Abs. 3 BV bestätigt.