Diese organisationsrechtliche Bestimmung räume den Kantonen keine Legiferierungskompetenz hinsichtlich zusätzlicher Haftgründe oder „Haftarten“ ein. Die Kantone hätten gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB nur die Kompetenz, für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht zu erlassen. Art. 38a SMVG sei bundesrechtswidrig und der Entscheid damit nichtig. 3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht und die ASMV haben sich in ihren Stellungnahmen eingehend mit dieser Rüge befasst.