123 Abs. 1 BV begründe eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf seien in der StPO alle Zwangsmassnahmen abschliessend geregelt. Die Kantone hätten keine Gesetzgebungskompetenz, um im Bereich der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Art. 123 Abs. 2 BV sehe lediglich vor, dass die Kantone für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung und den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig seien. Diese organisationsrechtliche Bestimmung räume den Kantonen keine Legiferierungskompetenz hinsichtlich zusätzlicher Haftgründe oder „Haftarten“ ein.