Regeste Art. 38a SMVG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden. Diesbezüglich besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Kantons und das Bundesrecht weist Lücken auf. Die ASMV ist sachlich die zuständige Behörde, um ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht zu vertreten.