{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-02-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-39_2014-02-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_39_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a72eca50dfb39becf1c8565bfb1168272902888080d8cdc87d950d05b068d5b39adde86dbdc9b3aeafdcb28bd76f305e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a72eca50dfb39becf1c8565bfb1168272902888080d8cdc87d950d05b068d5b39adde86dbdc9b3aeafdcb28bd76f305e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_39", "Checksum": "c4d84b618358a9719943d50cba41450e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.02.2014 BK 2014 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 27.02.2014 BK 2014 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft nach Art. 38a SMVG (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:36:58", "Checksum": "4a740641e0a5950c9ff3be300b55ea60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.02.2014 BK 2014 39\nRegeste:\nSicherheitshaft nach Art. 38a SMVG (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2014 39\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 27. Februar 2014\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.\nVerurteilter/Beschwerdeführer\n\nwegen Vergewaltigung etc. / Aufrechterhaltung einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zur\nSicherung des Rückversetzungsverfahrens\n\nRegeste\nArt. 38a SMVG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen richterlichen\nEntscheiden. Diesbezüglich besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Kantons und das\nBundesrecht weist Lücken auf. Die ASMV ist sachlich die zuständige Behörde, um ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht zu vertreten.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nAm 1. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Massnahmenvollzug\nentlassen. Ende Januar 2014 wurde die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV) vom Fallverantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsbehörde (BVD)\ndes Kantons Zürich über einen Suchtmittelrückfall des Beschwerdeführers informiert. Die\nASMV ordnete am 31. Januar 2014 bei der Kantonspolizei Zürich zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens die Verhaftung und vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gegenüber dem\nBeschwerdeführer an, welche vom Zwangsmassnahmengericht bis zum Entscheid des urteilenden Gerichts aufrecht erhalten wurde. Die Beschwerdekammer hatte eine dagegen erhobene Beschwerde zu beurteilen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n2. Die ASMV ordnete die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 38a Abs. 1 des Gesetzes über\nden Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) an. Gestützt auf Abs. 2 dieses\nArtikels beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft. Diese Art von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ist weder im StGB noch\nin der StPO vorgesehen. Aus Art. 38 Abs. 2 lit. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ;\nBSG 271.1) geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und nachträglichen richterlichen Entscheiden\n(Art. 38a SMVG) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass diese Sicherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigen die analoge\nAnwendung von Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG, S. 6). Damit ist die Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde gegen die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft\ngemäss Art. 38a SMVG zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen\nund somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und\nfristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Anordnung werde mit einer in der StPO\noffenkundig nicht vorgesehenen vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gemäss Art. 38a\nAbs. 1 SMVG, also einer rein kantonalen Norm, begründet. Diese Haftart sei bundesrechtlich nicht vorgesehen. Art. 123 Abs. 1 BV begründe eine umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gestützt darauf seien in der StPO alle Zwangsmassnahmen abschliessend geregelt. Die Kantone hätten keine Gesetzgebungskompetenz, um\nim Bereich der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Art. 123 Abs. 2 BV sehe lediglich vor, dass die Kantone für die Organisation der\nGerichte, die Rechtsprechung und den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig seien.\nDiese organisationsrechtliche Bestimmung räume den Kantonen keine Legiferierungskompetenz hinsichtlich zusätzlicher Haftgründe oder „Haftarten“ ein. Die Kantone hätten\ngemäss Art. 91 Abs. 3 StGB nur die Kompetenz, für den Straf- und Massnahmenvollzug\nein Disziplinarrecht zu erlassen. Art. 38a SMVG sei bundesrechtswidrig und der Entscheid damit nichtig.\n3.1 Die Generalstaatsanwaltschaft, das Zwangsmassnahmengericht und die ASMV haben\nsich in ihren Stellungnahmen eingehend mit dieser Rüge befasst. Zu Recht haben sie\ndarauf hingewiesen, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 BV die Kantone nicht nur für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sind, sondern\nauch für den Straf- und Massnahmenvollzug (also nicht nur – wie auf S. 4 der Beschwerdeschrift ausgeführt wird – für die „Rechtsprechung des Straf- und Massnahmenvollzugs“). Dies wird auch durch Art. 123 Abs. 3 BV bestätigt. Demnach kann\nder Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen, was zeigt, dass\nbundesrechtliche Vorschriften nicht die Regel sind, sondern einen Eingriff ins kantonale\nRechtsetzungsgebiet darstellen und damit die Ausnahme bilden. Den Kantonen muss\ndamit im Hinblick auf die mit dem Vollzug verbundenen Aufgaben eine Legiferierungskompetenz zustehen, die es ihnen ermöglicht, die bundesrechtlichen Vorgaben umzu-\n\n"}