Ein anderer Haftgrund wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich in der hier interessierenden Konstellation nicht dauerhaft und wirksam mit Untersuchungshaft und Vollzug von Freiheitsstrafen verhindern, sondern besser und verhältnismässiger mit einem angepassten, auf Dauer angelegten psychiatrischen Setting. Mit der FU und den entsprechenden Massnahmen darf damit gerechnet werden, dass auf allfällige, von der Beschwerdeführerin ausgehende künftige Fremdgefährdungen reagiert werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.