vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat abzustellen. Die Beschwerdeführerin kann, obschon das von ihr begangene Delikt ein Verbrechen darstellt, dieses nicht verharmlost werden darf und Kinder erhöht schutzbedürftig sind, nicht als Gewaltverbrecherin bezeichnet werden. Erschwerenden Umstände im Sinn von Art. 184 StGB liegen keine vor. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin offensichtlich psychisch krank und das ihr angelastete Delikt ist typischer Ausdruck dieser Krankheit. Das ihr vorgeworfene Delikt bzw. die ihr vorgeworfene Tatbegehung ist weder mit dem Sachverhalt in BGE 137 IV 13 (= PRA 100 [2011] Nr. 90)