Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Haft die Begehung einer schweren strafbaren Handlung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis verhindert werden soll, darf somit nicht lediglich die Qualifikation der Entführung als Verbrechen oder auf den abstrakten Strafrahmen abgestellt werden; vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat abzustellen.