4.3 Wie erwähnt, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben und seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle, d.h. auf Fälle akut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 38; vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess-rechts, 3. Auflage, N 922). Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden muss.