3 werden. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Bundesgericht sehe nur in Fällen von ausserordentlicher Schwere und mehrfacher Tatbegehung vom Vortatenerfordernis ab. 4.3 Wie erwähnt, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben und seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle, d.h. auf Fälle akut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.