Somit liegen keine früheren gleichartigen Straftaten vor und zu prüfen bleibt, ob eine Konstellation vorliegt, in welcher in Abweichung des Vortatenerfordernisses auf Widerholungsgefahr geschlossen werden könnte. In Bejahung dieser Frage führen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht aus, die Freilassung der Beschwerdeführerin sei mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden und dieses Sicherheitsrisiko könne der Öffentlichkeit nicht zugemutet