Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.3, je mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgericht 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2). 4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist. Somit liegen keine früheren gleichartigen Straftaten vor und zu prüfen bleibt, ob eine Konstellation vorliegt, in welcher in Abweichung des Vortatenerfordernisses auf Widerholungsgefahr geschlossen werden könnte.