Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. So hat es das Bundesgericht unter diesem Titel abgelehnt, einen eines Tötungsdelikts dringend Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, nachdem ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen war, er leide an einer psychischen Störung, weise eine stark dissoziale Persönlichkeitsstruktur auf und sei ohne langfristige Psychotherapie – der er sich widersetze – stark rückfallgefährdet. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit.