StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden.