Das paranoide Syndrom müsse weiter abgeklärt und behandelt werden. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Ausführungen im Haftantrag ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht haben. 4. Hauptsächlich strittig ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit.