2 genaue diagnostische Zuordnung sei derzeit noch nicht möglich, es bestehe aber der Verdacht auf Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund des paranoiden Syndroms und seines Zusammenhangs mit der vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund der Tatsache, dass diese Störung derzeit fortbestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich strafbare Handlungen wie die zur Last gelegte wiederholen können. Das paranoide Syndrom müsse weiter abgeklärt und behandelt werden.