Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. Oktober 2014 habe die Kita-Mitarbeiterin dies auf telefonischem Weg mit der Mutter von N. klären wollen. Diese habe indessen die Aussage der Beschwerdeführerin verneint und erklärt, sie habe keinerlei Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt. Nach erfolgtem Telefonat habe die Kita-Mitarbeiterin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter S. das Kind N. bereits mitgenommen hatte. Wenig später (14.35 Uhr) habe die Mutter von N. die Polizei über das Vorgefallene informiert.