Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Töchter (T., 15-jährig, und S., 5-jährig). Am Dienstag, 21.Oktober 2014, ca. 14.30 Uhr, erschien sie mit S. bei der Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) H. und erklärte gegenüber einer Kita-Mitarbeiterin, dass sie die viereinhalbjährige N. B. in Absprache mit deren Mutter zum Spielen abholen wolle (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Oktober 2014, S. 3, Z. 17 ff.; Protokoll Hafteröffnung vom 24. Oktober 2014, S. 3 Z. 70 f.). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. Oktober 2014 habe die Kita-Mitarbeiterin dies auf telefonischem Weg mit der Mutter von N. klären wollen.