Redaktionelle Vorbemerkungen Die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin wird der Entführung eines Kindes (nicht ihr eigenes) verdächtigt. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten Wiederholungsgefahr, was von der Beschwerdekammer nicht bestätigt wurde. Auszug aus den Erwägungen: […] 3.3 Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Töchter (T., 15-jährig, und S., 5-jährig).