Regeste Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle, d.h. auf Fälle akut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben. Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage darf nicht lediglich auf die Qualifikation der Entführung als Verbrechen oder auf den abstrakten Strafrahmen abgestellt werden; vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat abzustellen.