{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2014-11-25", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2014-388_2014-11-25.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2014_388_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec3cd1bfbfbdb9db0fd31fdfb734983bfb5e5a5b76178f98d3b99ce9a950776397be02286428f2cd4efe3dd5725af0e3?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ec3cd1bfbfbdb9db0fd31fdfb734983bfb5e5a5b76178f98d3b99ce9a950776397be02286428f2cd4efe3dd5725af0e3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2014_388", "Checksum": "08d89495d21352ed3d0b12cfe3d360ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2014 388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.11.2014 BK 2014 388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 25.11.2014 BK 2014 388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:32:02", "Checksum": "e452549a5032edd9883550dbc57c2453", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.11.2014 BK 2014 388\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 2014 388\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 25. November 2014\n\nin der Strafsache\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigte\n\ngegen\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland\n\nwegen Kindesentführung / Anordnung Untersuchungshaft\n\nRegeste\nDer Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und seine Anwendung\nüber den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle, d.h. auf Fälle\nakut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben. Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche\nSicherheit ausgegangen werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage darf nicht lediglich\nauf die Qualifikation der Entführung als Verbrechen oder auf den abstrakten Strafrahmen\nabgestellt werden; vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat\nabzustellen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin wird der Entführung eines Kindes (nicht ihr eigenes) verdächtigt. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten Wiederholungsgefahr, was von der Beschwerdekammer nicht bestätigt wurde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n[…]\n3.3 Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:\nDie Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Töchter (T., 15-jährig, und S., 5-jährig). Am\nDienstag, 21.Oktober 2014, ca. 14.30 Uhr, erschien sie mit S. bei der Kindertagesstätte\n(nachfolgend: Kita) H. und erklärte gegenüber einer Kita-Mitarbeiterin, dass sie die viereinhalbjährige N. B. in Absprache mit deren Mutter zum Spielen abholen wolle (Protokoll\nder Haftverhandlung vom 27. Oktober 2014, S. 3, Z. 17 ff.; Protokoll Hafteröffnung vom\n24. Oktober 2014, S. 3 Z. 70 f.). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im\nHaftantrag vom 25. Oktober 2014 habe die Kita-Mitarbeiterin dies auf telefonischem\nWeg mit der Mutter von N. klären wollen. Diese habe indessen die Aussage der Beschwerdeführerin verneint und erklärt, sie habe keinerlei Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt. Nach erfolgtem Telefonat habe die Kita-Mitarbeiterin festgestellt, dass\ndie Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter S. das Kind N. bereits mitgenommen hatte. Wenig später (14.35 Uhr) habe die Mutter von N. die Polizei über das\nVorgefallene informiert. Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann und\nVater von S. sei, nachdem er von der Mutter von N. kontaktiert worden war, ebenfalls mit\nder Polizei in Verbindung getreten und habe auf die psychischen Probleme seiner Ehefrau hingewiesen. Seine Tochter S. habe er seit drei Wochen nicht mehr gesehen und\nvon der Schule habe er die Information erhalten, dass S. am Vortag, dem 20. Oktober\n2014, nicht zum Unterricht erschienen sei.\nDaraufhin eröffnete der Staatsanwalt am 21. Oktober 2014 eine Untersuchung wegen\nEntführung. Gleichentags konnten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter S. sowie das\nKind N. durch die Polizei angehalten werden. Gestützt auf eine ärztlich angeordnete FU\nwurde die Beschwerdeführerin in die UPD Waldau verbracht. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2014 nahm neben der Verteidigung auch die\nLeitende Ärztin FPD, Frau Dr. Dorothee Klecha, als Gutachterin teil. Im Rahmen dieser\nEinvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst gehabt, dass ihr Ehemann\nihre ältere Tochter T. ins Ausland entführen würde, um sie anschliessend zu erpressen,\nihm im Gegenzug S. zu geben (vgl. S. 5, Z. 153 ff. und S. 6, Z. 193 ff.). Sie habe mit ihrem Ehemann ein Spielchen treiben wollen, um ihm zu zeigen, dass sie Macht habe\n(S. 5, Z. 131 ff., S. 6, Z. 164). Sie sei davon ausgegangen, dass sie im Erpressungsfall\neinen Austausch von T. gegen S. hätte verhindern können, indem sie das Kind N. als\n„Pfand“ in der Hand gehalten hätte (S. 6, Z. 193 ff.; S. 7, Z. 197 ff.). Am fraglichen Tag\nsei sie mit S. und N. beim Spielplatz der Caritas gewesen, ca. 12 Autominuten von der\nKita entfernt (S. 3, Z. 74 ff.). Gegen 18.00 Uhr seien sie zu einer Tankstelle gefahren, wo\nsie von einem Kollegen von N.s Vater zusammen geschlagen worden sei (S. 4, Z. 87 f.).\nIm Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe Detektive engagiert, um\nsie zu kontrollieren, und wisse mittels GPS immer, wo sie sich befinde (S. 7, Z. 221 ff.\nund S. 8, Z. 241 ff.). Diese anlässlich der Hafteröffnung getätigten Aussagen bestätigte\ndie Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht.\nGemäss Kurzgutachten von Dr. Klecha ist bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen\neines paranoiden Syndroms auszugehen, welches von überwertigen Ideen bis hin zu\nWahngedanken, Wahnstimmung und Wahnwahrnehmungen gekennzeichnet sei. Eine\n\n"}