BK 2014 388 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi vom 25. November 2014 in der Strafsache A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte gegen Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland wegen Kindesentführung / Anordnung Untersuchungshaft Regeste Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle, d.h. auf Fälle akut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben. Auf das Vortatenerfordernis darf so- mit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage darf nicht lediglich auf die Qualifikation der Entführung als Verbrechen oder auf den abstrakten Strafrahmen abgestellt werden; vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat abzustellen. Redaktionelle Vorbemerkungen Die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin wird der Entführung eines Kindes (nicht ihr eige- nes) verdächtigt. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten Wie- derholungsgefahr, was von der Beschwerdekammer nicht bestätigt wurde. Auszug aus den Erwägungen: […] 3.3 Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Töchter (T., 15-jährig, und S., 5-jährig). Am Dienstag, 21.Oktober 2014, ca. 14.30 Uhr, erschien sie mit S. bei der Kindertagesstätte (nachfolgend: Kita) H. und erklärte gegenüber einer Kita-Mitarbeiterin, dass sie die vier- einhalbjährige N. B. in Absprache mit deren Mutter zum Spielen abholen wolle (Protokoll der Haftverhandlung vom 27. Oktober 2014, S. 3, Z. 17 ff.; Protokoll Hafteröffnung vom 24. Oktober 2014, S. 3 Z. 70 f.). Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 25. Oktober 2014 habe die Kita-Mitarbeiterin dies auf telefonischem Weg mit der Mutter von N. klären wollen. Diese habe indessen die Aussage der Be- schwerdeführerin verneint und erklärt, sie habe keinerlei Kontakt mit der Beschwerde- führerin gehabt. Nach erfolgtem Telefonat habe die Kita-Mitarbeiterin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter S. das Kind N. bereits mit- genommen hatte. Wenig später (14.35 Uhr) habe die Mutter von N. die Polizei über das Vorgefallene informiert. Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann und Vater von S. sei, nachdem er von der Mutter von N. kontaktiert worden war, ebenfalls mit der Polizei in Verbindung getreten und habe auf die psychischen Probleme seiner Ehe- frau hingewiesen. Seine Tochter S. habe er seit drei Wochen nicht mehr gesehen und von der Schule habe er die Information erhalten, dass S. am Vortag, dem 20. Oktober 2014, nicht zum Unterricht erschienen sei. Daraufhin eröffnete der Staatsanwalt am 21. Oktober 2014 eine Untersuchung wegen Entführung. Gleichentags konnten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter S. sowie das Kind N. durch die Polizei angehalten werden. Gestützt auf eine ärztlich angeordnete FU wurde die Beschwerdeführerin in die UPD Waldau verbracht. Anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2014 nahm neben der Verteidigung auch die Leitende Ärztin FPD, Frau Dr. Dorothee Klecha, als Gutachterin teil. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst gehabt, dass ihr Ehemann ihre ältere Tochter T. ins Ausland entführen würde, um sie anschliessend zu erpressen, ihm im Gegenzug S. zu geben (vgl. S. 5, Z. 153 ff. und S. 6, Z. 193 ff.). Sie habe mit ih- rem Ehemann ein Spielchen treiben wollen, um ihm zu zeigen, dass sie Macht habe (S. 5, Z. 131 ff., S. 6, Z. 164). Sie sei davon ausgegangen, dass sie im Erpressungsfall einen Austausch von T. gegen S. hätte verhindern können, indem sie das Kind N. als „Pfand“ in der Hand gehalten hätte (S. 6, Z. 193 ff.; S. 7, Z. 197 ff.). Am fraglichen Tag sei sie mit S. und N. beim Spielplatz der Caritas gewesen, ca. 12 Autominuten von der Kita entfernt (S. 3, Z. 74 ff.). Gegen 18.00 Uhr seien sie zu einer Tankstelle gefahren, wo sie von einem Kollegen von N.s Vater zusammen geschlagen worden sei (S. 4, Z. 87 f.). Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe Detektive engagiert, um sie zu kontrollieren, und wisse mittels GPS immer, wo sie sich befinde (S. 7, Z. 221 ff. und S. 8, Z. 241 ff.). Diese anlässlich der Hafteröffnung getätigten Aussagen bestätigte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmenge- richt. Gemäss Kurzgutachten von Dr. Klecha ist bei der Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines paranoiden Syndroms auszugehen, welches von überwertigen Ideen bis hin zu Wahngedanken, Wahnstimmung und Wahnwahrnehmungen gekennzeichnet sei. Eine 2 genaue diagnostische Zuordnung sei derzeit noch nicht möglich, es bestehe aber der Verdacht auf Vorliegen einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund des paranoiden Syndroms und seines Zusammenhangs mit der vorgeworfenen Straftat sowie aufgrund der Tatsache, dass diese Störung derzeit fortbestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich strafbare Handlungen wie die zur Last gelegte wieder- holen können. Das paranoide Syndrom müsse weiter abgeklärt und behandelt werden. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den Ausführungen im Haftan- trag ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnah- mengericht den dringenden Tatverdacht bejaht haben. 4. Hauptsächlich strittig ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 4.1 Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschul- digte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit an- derer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass „Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. So hat es das Bundesge- richt unter diesem Titel abgelehnt, einen eines Tötungsdelikts dringend Verdächtigen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, nachdem ein psychiatrisches Gutachten zum Schluss gekommen war, er leide an einer psychischen Störung, weise eine stark disso- ziale Persönlichkeitsstruktur auf und sei ohne langfristige Psychotherapie – der er sich widersetze – stark rückfallgefährdet. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Ausle- gung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht in diesem Zusammenhang zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grund- rechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person im Sinn einer Spezialprävention an der Be- gehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.3, je mit Hinweisen); seine Anwendung über den gesetzlichen Wort- laut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgericht 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2). 4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist. Somit liegen keine früheren gleichartigen Straftaten vor und zu prüfen bleibt, ob eine Konstellation vorliegt, in welcher in Abweichung des Vortatenerfordernis- ses auf Widerholungsgefahr geschlossen werden könnte. In Bejahung dieser Frage führen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht aus, die Freilassung der Beschwerdeführerin sei mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicher- heit verbunden und dieses Sicherheitsrisiko könne der Öffentlichkeit nicht zugemutet 3 werden. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, das Bundesgericht sehe nur in Fällen von ausserordentlicher Schwere und mehrfacher Tatbegehung vom Vortatener- fordernis ab. 4.3 Wie erwähnt, ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben und seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Aus- nahmefälle, d.h. auf Fälle akut drohender Schwerverbrechen beschränkt bleiben (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufla- ge 2014, Art. 221 N 38; vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozess-rechts, 3. Auflage, N 922). Auf das Vortatenerfordernis darf somit nur dann verzichtet werden, wenn von einem untragbar hohen Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wer- den muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Haft die Begehung einer schweren strafbaren Handlung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis verhindert werden soll, darf somit nicht lediglich die Qualifikation der Entführung als Verbrechen oder auf den abs- trakten Strafrahmen abgestellt werden; vielmehr ist auf die konkret begangene und die konkret befürchtete Tat abzustellen. Die Beschwerdeführerin kann, obschon das von ihr begangene Delikt ein Verbrechen darstellt, dieses nicht verharmlost werden darf und Kinder erhöht schutzbedürftig sind, nicht als Gewaltverbrecherin bezeichnet werden. Er- schwerenden Umstände im Sinn von Art. 184 StGB liegen keine vor. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin offensichtlich psychisch krank und das ihr angelastete Delikt ist ty- pischer Ausdruck dieser Krankheit. Das ihr vorgeworfene Delikt bzw. die ihr vorgeworfe- ne Tatbegehung ist weder mit dem Sachverhalt in BGE 137 IV 13 (= PRA 100 [2011] Nr. 90) vergleichbar noch mit demjenigen im Entscheid 1B_133/2011 vom 12. April 2011. Vorliegend kann das befürchtete Delikt nicht als derart schwer im Sinn der bundesge- richtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden, dass vom Vortatenerfordernis abgewi- chen und Präventivhaft angeordnet werden dürfte. Eine Haftanordnung wegen Wieder- holungsgefahr ist demnach nicht zulässig. Ein anderer Haftgrund wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr lässt sich in der hier interessierenden Konstellation nicht dauerhaft und wirksam mit Untersuchungshaft und Vollzug von Freiheitsstrafen verhin- dern, sondern besser und verhältnismässiger mit einem angepassten, auf Dauer ange- legten psychiatrischen Setting. Mit der FU und den entsprechenden Massnahmen darf damit gerechnet werden, dass auf allfällige, von der Beschwerdeführerin ausgehende künftige Fremdgefährdungen reagiert werden kann. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einer ärztlich angeordneten FU befindet, kann nur eine Aufhebung der Untersuchungshaft erfolgen, nicht hingegen eine Entlassung aus UPD Waldau, Station Etoine. […] 4