6 5. Eine Beschwerdelegitimation als indirekte Opfer scheitert damit am Glaubhaftmachen eines eigenen Anspruchs bzw. an der erforderlichen Voraussetzung, dass die geltend gemachten eigenen Zivilansprüche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. […] 7