Wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht (vgl. auch Ziffer 3.1 dieses Beschlusses), sahen sich die Beschwerdeführer veranlasst, strengere erzieherische Massnahmen anzuwenden. Begleitend dazu sei eine psychologische Betreuung für sinnvoll erachtet worden. Dies habe zu zusätzlichen Spannungen zwischen ihnen und dem Sohn geführt und ein weiteres Zusammenleben verunmöglicht. Die Beschwerdeführer räumen damit ein, dass die belastende Stresssituation und die dadurch verursachten Unterbringungskosten nicht unmittelbar durch die Straftat(en) verursacht wurden.