in diesen Fällen lag der Schockschaden der Angehörigen aufgrund der schweren Betroffenheit des Opfers auf der Hand). Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass ein Schockschaden erst geltend gemacht wurde, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdeführerin einen eigenen Schaden geltend machen würde, falls sie z.B. einen Schockschaden behaupte, was aber nicht der Fall sei. Ein auf die Straftat(en) zurückzuführender Schockschaden der Beschwerdeführerin ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.