Nichts deutet darauf hin, dass er durch den sexuellen Kontakt traumatisiert worden wäre. Die Beschwerdeführer berichten denn auch nicht von erlittenen Schädigungen ihres Sohnes durch die Straftat. Anhaltspunkte für eine schwere Betroffenheit des Opfers fehlen somit gänzlich, weshalb auch der geltend gemachte Schockschaden der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 139 IV 89 sowie 138 III 276 e contrario; in diesen Fällen lag der Schockschaden der Angehörigen aufgrund der schweren Betroffenheit des Opfers auf der Hand).