Ihr Gesundheitszustand sei dadurch weiterhin substanziell beeinträchtigt. 4.3 Die Beschwerdeführerin ist als Zivilklägerin anzuerkennen und damit beschwerdelegitimiert, falls der geltend gemachte Schockschaden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet ist bzw. er sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus der Straftat ableiten lässt. G. hat ausgesagt, dass er die Chat-Kontakte zu den älteren Männern selber gesucht und sich beim Oralverkehr mit dem Beschuldigten A. gut gefühlt habe. Er habe nicht den Eindruck gehabt, etwas Falsches zu machen. Nichts deutet darauf hin, dass er durch den sexuellen Kontakt traumatisiert worden wäre.