Die Kausalität zwischen den Straftaten, welche zum Nachteil des Sohnes begangen worden seien und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung werde gemäss Einschätzung der konsultierten Medizinalpersonen bejaht. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht damit einen eigenen Schaden geltend. Sie reichte verschiedene Arztzeugnisse und Abrechnungen der Sanitas ein. Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. R. (Allgemeine Medizin) geht hervor, dass er im August 2013 notfallmässig in die Situation rund um den Sohn involviert worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin sporadisch wegen der psychisch belastenden Situation gesehen und behandelt.