4. 4.1 Erstmals in der Replik macht die Beschwerdeführerin zusätzlich einen Schockschaden geltend. Sie habe sich aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche ihre Ursache in den Straftaten der Beschuldigten und der damit verbundenen Situation ihres Sohnes gehabt habe, in ärztliche Behandlung begeben müssen. Die Widerrechtlichkeit sei aufgrund der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu bejahen. Die Kausalität zwischen den Straftaten, welche zum Nachteil des Sohnes begangen worden seien und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung werde gemäss Einschätzung der konsultierten Medizinalpersonen bejaht.