Nach Auffassung der Kammer führt BGE 139 IV 89 E. 2.4.2. zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zwar die Mutter eines vergewaltigten Mädchens, welche aufgrund ihrer Unterhaltspflicht adhäsionsweise Kosten für einen deliktsbedingten Auslandaufenthalt ihrer Tochter, die Ambulanz, den Arzt sowie eigene Genugtuungsansprüche geltend machte, als Privatklägerin zugelassen. Soweit ersichtlich überhaupt nicht thematisiert wurde allerdings die Frage, ob es sich bei der Schadenersatzforderung der Mutter um einen eigenen Schaden oder um einen Reflexschaden handelt.