Die Beschwerdeführer haben durch das Verhalten der Beschuldigten keinen direkten Schaden erlitten. Dass sie als Erziehungsberechtigte im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für die Kosten der psychologischen Betreuung und Unterbringung ihres Sohnes im Heim aufkommen, begründet keinen eigenen Schaden bzw. Zivilanspruch, sondern stellt einen Reflexschaden dar (vgl. auch MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 43 f.; DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 56). Die Beschwerdeführer können sich insoweit nicht als Zivilkläger konstituieren. Nach Auffassung der Kammer führt BGE 139 IV 89 E. 2.4.2. zu keinem anderen Ergebnis.