bei Tod oder Körperverletzung eines Angehörigen. Zum anderen hat der Drittbetroffene einen Ersatzanspruch, wenn der Urheber der schädigenden Handlung eine Verhaltensnorm verletzt hat, die Dritte nach ihrem Zweck vor Beeinträchtigungen der eingetretenen Art schützen soll (BGE 138 III 276 E. 2.2 u.a. mit Verweis auf BGE 112 II 118). Die Beschwerdeführer haben durch das Verhalten der Beschuldigten keinen direkten Schaden erlitten.