4 der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. indirekten Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Ausnahmen bestehen zum einen hinsichtlich der gesetzlichen Ansprüche auf Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR) und auf Genugtuung (Art. 47 OR) bei Tod oder Körperverletzung eines Angehörigen.