117 Abs. 3 StPO. Ein solcher wäre beispielsweise gegeben, wenn sie selbst als adäquate Folge der Straftat einen Schockschaden erlitten hätten (vgl. BGE 112 II 118 betreffend Schockschaden infolge Verunfallens der Kinder) oder sich selbst in psychologische Betreuung hätten begeben müssen (vgl. BGE 138 III 276 betreffend Eltern, die infolge Verlustes ihres Sohnes durch einen Verkehrsunfall in Depression verfallen sind und diesbezüglich Schadenersatz und Genugtuung für eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangt haben; vgl. sodann auch HONSELL/ISEN- RING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2013, § 1, N. 46 und 47a).