Die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten seien somit kausal für die durch diese Betreuungsmassnahmen entstandenen Vermögenseinbussen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es handle sich dabei nicht um einen eigenen Schaden der Eltern, sondern um einen Reflexschaden aus der Schädigung ihres Sohnes und begründet dies wie folgt: Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Schaden ist kein eigener Schaden in Sinne von Art. 117 Abs. 3 StPO.