3 3. 3.1 Die Beschwerdeführer machen Schadenersatz gestützt auf Art. 41 ff. OR geltend. Für die psychologische Betreuung ihres Sohnes, den Betreuungsaufwand durch die Notaufnahmegruppe für Jugendliche der Stadt Bern sowie durch das Burgerliche Jugendwohnheim seien ihnen Vermögenseinbussen von derzeit CHF 12‘856.00 entstanden (vgl. […]). Das strafrechtliche Verhalten der Beschuldigten sei kausal für diese Kosten.