Die Beschwerdeführer sind damit als indirekte Opfer beschwerdelegitimiert, soweit sie eigene Zivilansprüche geltend machen und diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind. Ein strikter Nachweis ist nicht erforderlich, da dies Gegenstand des Prozesses ist (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 117 N 6; DOLGE, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 122 N 54 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2014 vom 26. August 2014 E. 3.2; BGE 139 IV 89 E. 2.2).