Da dieser Hinweis unterblieben ist, die Beschwerdeführer aber ein Rechtsmittel ergriffen haben, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen. Sie haben in der Beschwerde denn auch explizit darauf hingewiesen, dass sie sich als Privatkläger konstituieren wollen, um im Rahmen einer Zivilklage Schadenersatz und Genugtuung geltend zu machen. Die Beschwerdeführer sind damit als indirekte Opfer beschwerdelegitimiert, soweit sie eigene Zivilansprüche geltend machen und diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit begründet sind.