Da die Beschwerdeführer von sich aus aber keine Erklärung abgegeben haben, hätte sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinweisen müssen (Art. 118 Abs. 4 StPO). Zwar sind im entsprechenden Gesetzesartikel nur die geschädigten Personen erwähnt. Die Hinweispflicht muss aber auch für indirekte Opfer gelten, bei denen die Geschädigteneigenschaft nicht Voraussetzung für die Konstituierung ist. Da dieser Hinweis unterblieben ist, die Beschwerdeführer aber ein Rechtsmittel ergriffen haben, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen.